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Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz samt Anlagen und zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 2-bis, Gesetz Nr. 190/2012 und Artikel 10, Absatz 8, Buchstabe a) gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013:

Zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, gemäß Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22 Oktober 1993, Nr. 17:
Aktuelle Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten mit Angabe der Verantwortlichen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 30. Jänner 2026 Nr. 60

Laut Artikel 10, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 ist jede Verwaltung verpflichtet, in einer eigenen Sektion des Dreijahresplanes zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz, die Verantwortlichen für die Übermittlung und Veröffentlichung der Unterlagen, Informationen und Daten anzugeben.

Letzte Aktualisierung: 04/02/2026