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Verfahrensarten

Verfahrensarten

Informationen zu den einzelnen Verwaltungsverfahren finden Sie unter folgendem Link. Wählen Sie dort das gewünschte Verfahren aus. Sie erhalten Angaben zu den gesetzlichen Grundlagen, Voraussetzungen, Terminen, erforderlichen Unterlagen, Vordrucken, Kosten und Verfahrensfristen:

Dort finden Sie ebenfalls die Kontaktdaten der zuständigen Organisationseinheit inklusive Adresse, Telefonnummer und institutionellem elektronischen Postfach, welche Sie kontaktieren können, um Informationen zu den laufenden Verfahren zu erhalten die Sie betreffen.

Dieser Tabelle können sie Daten und Informationen über die in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung fallenden Verfahrensarten entnehmen, sie enthält Angaben zur verantwortlichen Organisationseinheit, die rechtliche Grundlage des Verfahrens sowie genaue Informationen zur gesetzlich festgelegten Frist, innerhalb welcher das Verfahrens mittels einer ausdrücklichen Maßnahme abgeschlossen werden muss und jede andere erhebliche Verfahrensfrist:
Daten und Informationen für jede Verfahrensart (Stand: 15.6.2026)

Verwaltungsverfahren mit einer längeren Frist für den Verfahrensabschluss sind weiters auch in diesen Dokumenten aufgelistet:
Beschluss der Landesregierung Nr. 147 vom 19.3.2024
und
Beschluss der Landesregierung Nr. 169 vom 27.2.2018 (für Verfahren, welche vor dem 19.3.2024 eingeleitet wurden)

Rechtsschutzmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren

Gemäß Artikel 35 Abs. 1 Buchst. h) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013 werden nachstehend die den Bürgerinnen und Bürgern zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren der Landesverwaltung erläutert und veröffentlicht.

Rechte während des Verwaltungsverfahrens

Die betroffenen Personen haben insbesondere das Recht,

  • über die Einleitung des Verfahrens informiert zu werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (Artikel 14 des Landesgesetzes Nr. 17/1993);
  • die für das Verfahren verantwortliche Person zu kontaktieren und Informationen über den Verfahrensstand einzuholen;
  • die Verfahrensakten einzusehen sowie schriftliche Stellungnahmen und Unterlagen vorzulegen, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe bestehen (Artikel 15-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993);
  • über die Gründe informiert zu werden, die der Annahme ihres Antrags entgegenstehen, und innerhalb von 30 Tagen eine Gegendarstellung einzureichen („Vorankündigung der Ablehnung“, Artikel 11-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993).

Ersatzbefugnis bei Untätigkeit der Verwaltung

  • Wird das Verfahren nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen, kann sich die antragstellende Person an die für die Ersatzbefugnis zuständige Stelle wenden.
  • Die Ersatzbefugnis wird gemäß Artikel 4-bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 ausgeübt. Die zuständige Stelle hat das Verfahren innerhalb einer Frist abzuschließen, die der Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Frist entspricht.

Folgender Person ist die Ersatzbefugnis im Falle der Untätigkeit der Verwaltung zugewiesen:

Alexander Steiner
Generaldirektor
Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen
Tel.: +39 0471 41 10 40
E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it
PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

Vordruck Antrag an den Inhaber der Ersatzbefugnis
Vordruck Antrag an den Inhaber der Ersatzbefugnis (PDF)
Information über die Verarbeitung der mit Einbringung des Antrags auf Ausübung der Ersatzbefugnis bereitgestellten Daten

Aufsichtsbeschwerde

Gegen Verwaltungsakte der Landesverwaltung kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung eingebracht werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 45 Tagen ab Zustellung oder Kenntnisnahme des Verwaltungsaktes einzureichen. Die Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde fällt die Landesregierung.

Rechtsgrundlage: Artikel 9 Landesgesetz Nr. 17/1993

Gerichtlicher Rechtsschutz

Gegen Verwaltungsakte sowie gegen die Untätigkeit der Verwaltung können die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht Bozen (TAR) geltend gemacht werden. Die Fristen und Modalitäten richten sich nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen.

Rechtsgrundlagen:

Artikel 9 Abs. 13 Landesgesetz Nr. 17/1993

Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 104/2010 (Codice del processo amministrativo).

Rechtsmittelbelehrung

Jede zugestellte Verwaltungsmaßnahme enthält:

  • die Anfechtungsfrist,
  • die zuständige Rechtsmittelbehörde,
  • die vorgesehenen Rechtsmittel.

Rechtsgrundlage: Artikel 7 Abs. 4 Landesgesetz Nr. 17/1993.

Zur Wahrung ihrer Rechte können Interessierte Einsicht in Verwaltungsunterlagen nehmen und Kopien anfordern.

Rechtsgrundlagen:

Gegen die Verweigerung, Beschränkung oder Verzögerung des Zugangs kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben oder die Überprüfung durch die Volksanwaltschaft beantragt werden. Artikel 26 Abs. 5 LG Nr. 17/1993.

Informationen zur Vornahme eventuell erforderlicher Zahlungen finden Sie unter folgendem Link:

Onlinedienste

Online verfügbare Dienste und Verwaltungsverfahren können direkt über das Bürgerportal des Landes Südtirol „myCivis“ aufgerufen werden. Dort können auch Anträge eingereicht und weitere Informationen über den KI-gestützten Chat eingeholt werden.

Link zu myCivis: Home

Letzte Aktualisierung: 08/10/2026