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Monitoring der Verfahrenszeiten

Die ursprünglich laut Artikel 24, Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings über die Einhaltung der Verfahrensfristen wurde mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 97/2016 wieder aufgehoben.

Aufgrund des neuen Artikel 2, Absatz 4-bis des Gesetzes Nr. 241/1990 erfassen und veröffentlichen die Verwaltungen auf ihrer institutionellen Website in der Sektion „Transparente Verwaltung“ die tatsächlich aufgewendeten Zeiten für den Abschluss der Verwaltungsverfahren, die mit größerem Aufwand
für Bürger und Unternehmen verbunden sind, und vergleichen sie mit den von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Fristen.

Letzte Aktualisierung: 08/01/2026